Allgemeine Rattenbekämpfung in den Gemeinden des Amt Probstei
Es wird hiermit angeordnet, in der Zeit vom 20.10.2025 bis 02.11.2025 eine allgemeine Rattenbekämpfung in den Gemeinden des Amt Probstei durchzuführen, die nach den Vorschriften der aktuellen Kreisverordnung über die Bekämpfung von Ratten im Kreis Plön vorzunehmen ist.
Zur Rattenbekämpfung sind die Eigentümerinnen und Eigentümer
– der bebauten oder unbebauten Grundstücke, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen,
– der bebauten Grundstücke außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie der Grundstücke, die als Zeltplatz oder Lagerplatz für Lebensmittel, Abfallstoffe oder Kompost genutzt werden,
– der Abwasseranlagen (Kanalisations- und Kläranlagen)
– sowie von Wasserfahrzeugen, Wohnschiffen und schwimmenden Geräten
verpflichtet.
Dieselbe Verpflichtung trifft die Personen, welche die tatsächliche Gewalt über die vorstehend bezeichneten Sachen ausüben. Den Verpflichteten bleibt freigestellt, sich eines gewerblichen Schädlingsbekämpfers zu bedienen.
Bei der Bekämpfung vereinzelt auftretender Ratten sind Fallen dem Einsatz von Biozid-Produkten vorzuziehen. Der Einsatz von Bioziden ist das letzte Mitte der Wahl und sollte immer auf das notwendige Mindestmaß reduziert werden.
Bei der Verwendung eines Biozids dürfen nur Mittel und Geräte angewendet werden, die nach Anhang I Nummer 3 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21.07.2021 (BGBI. I S. 3115) sowie als Biozid-Produkt nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes (ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBI. I S. 3498, 3491), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBI I. Nr. 313) in Verbindung mit § 18 IfSG oder als Pflanzenschutzmittel nach den Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 BGBl. I. S. 2752), zugelassen und im Handel erhältlich sind.
Nach aktuellem Stand der Wissenschaft und Technik weist ein Teil der im Kreisgebiet sowie in angrenzenden, benachbarten Kreis- und Stadtgebieten lebende Ratten eine Resistenz gegen Rodentizid der 1. Generation auf. Für eine hinreichend erfolgversprechende Bekämpfung kann daher ein Rodentizid der 2. Generation eingesetzt werden, welches auch bei resistenten Ratten wirkt. Diese Mittel sind nach derzeitigem Stand der Wissenschaft und Technik Brodifacoum, Difethialon oder Flocoumafen, nicht aber Bromadiolon oder Difenacoum. Die Vorschriften über den Verkehr mit Giften, insbesondere nach dem Chemikaliengesetz, der Gefahrstoffverordnung und der Chemikalienverbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I. S. 94; 2018 I S. 1389) die zuletzt durch Artikel 300 der Verordnung vom 19. Juni 2020 /BGBl. I. S. 1328) geändert worden ist, bleiben unberührt.
Die Anwendung dieser wirksamen Rodentizide (Bekämpfungsmittel der 2. Generation) bedarf eines besonderen Sachkundenachweises; die Bekämpfung hat nur durch eine sachkundige Anwenderin oder sachkundigen Anwender zu erfolgen. Im Bezug auf die Anwendereinschränkungen besitzen insbesondere die Risikominderungsmaßnahmen der Bundesstelle für Chemikalien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu den verschiedenen Bekämpfungsmitteln sowie ausdrücklich zu den erforderlichen Sachkundenachweisen Gültigkeit.
Die Verpflichteten haben Fachkräfte auf ihre Kosten zu beauftragen, sofern sie selbst nicht berechtigt sind, Rattenbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen.
Die Bekämpfungsmittel müssen am 20.10.2025 bis spätestens 10.00 Uhr ausgelegt sein und sind während der Bekämpfungsaktion bei Bedarf zu ergänzen und zu erneuern.
Die Auslegung des Bekämpfungsmittels ist so vorzunehmen, dass insbesondere Kinder und auch Haustiere nicht gefährdet werden.
Auf die ausgelegten Bekämpfungsmittel ist deutlich sichtbar hinzuweisen. Innerhalb der Bekämpfungsaktion und insbesondere nach deren Abschluss ist nach toten Ratten zu suchen, die unverzüglich so zu beseitigen sind, dass keine Gefahr mehr von ihnen ausgehen kann.
Nach Abschluss der Bekämpfungsaktion sind Rattenlöcher und die von Ratten genagten Durchtrittstellen mit geeigneten Mitteln fest zu verschließen. Bauliche Mängel, die den Aufenthalt von Ratten begünstigen oder den Zugang der Ratten in Gebäuden erleichtern, sind unverzüglich zu beseitigen. Die ausgelegten Bekämpfungsmittel sind unmittelbar nach Abschluss der Bekämpfungsaktion so zu entfernen, dass keine Gefahr mehr von ihnen ausgehen kann.
Bitte denken Sie auch daran, dass Lebensmittel, bzw. Essensreste nicht auf den Kompost gehören.
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung über die allgemeine Rattenbekämpfung können mit Geldbuße geahndet werden.
Die Verpflichtung, auch außerhalb der Rattenbekämpfungsaktion jeden Rattenbefall unverzüglich zu bekämpfen, bleibt hiervon unberührt.
Für Rückfragen steht die örtliche Ordnungsbehörde des Amt Probstei zur Verfügung.
Die örtliche Ordnungsbehörde ist unter der Telefonnummer 04344-3061351 zu erreichen.
24217 Schönberg, den 01.10.2025
Amt Probstei
Der Amtsdirektor
als Ordnungsbehörde
I.A. gez. Stuhr
Bekanntmachung Rattenbekämpfung Amt Probstei
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